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Förderservice Förderung Hilfe Vermittlung Nutz- und Sonderfahrzeugen mit klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur
Die FAQ zum aktuellen Förderaufruf

Förderung Tank- und Ladeinfrastruktur

Die Fördermittel des BAG für Investitionen in den Bereich KsNI werden in regelmäßigen Abständen im Rahmen von unterschiedlichen Programmen bereitgestellt. Diese können sich – nicht zuletzt in Abhängigkeit von der politischen Diskussion – zum Teil deutlich unterscheiden. In unserem FAQ liefern wir die wichtigsten Antworten rund um das jeweils aktuelle Förderprogramm und seine Bedingungen. Diese geben Ihnen einen grundlegenden Eindruck über den Rahmen, welches das Programm setzt.
 
Wenn Sie mehr über Ihre persönlichen Fördermöglichkeiten von Tank- und Ladeinfrastruktur im Sinne der KsNI erfahren möchten, nehmen Sie am besten mit uns Kontakt auf, damit wir die Angelegenheit mit Ihnen besprechen können.

Grüner Wasserstoff als Energieträger

Stand: 15.06.2022

FAQ

Häufig gestellte Fragen

FAQ zu Antragsverfahren und Zuwendungsvoraussetzungen

 

In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?

Informationen zum Antragszeitraum entnehmen Sie dem aktuellen Förderaufruf sowie dem Sonderaufruf.

Wie und wo kann ich einen Antrag stellen?

Die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Weg über das eService-Portal des Bundesamtes für Güterverkehr möglich. Dort finden Sie alle Antragsunterlagen sowie entsprechende Ausfüllhilfen und Merkblätter. Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Erläuterungen zum Förderprogramm auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr.

Kann ich eine dritte Person für die Antragstellung bevollmächtigen?

Grundsätzlich muss der/die Antragsteller/in den Antrag auf Förderung selbst über das eService-Portal einreichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine dritte Person für das Antragsverfahren zu bevollmächtigen. Die Antragsformulare sehen die Möglichkeit entsprechender Angaben im Falle einer Bevollmächtigung vor.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Auch Miet- und Leasinggeber/innen können Antragsteller/innen sein. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt für Miete und Leasing.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
  • die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der/die Antragsteller/in eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
  • die sich nach Ziffer 2.2 Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) in Schwierigkeiten befinden;
  • welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Können Unternehmen in Gründung einen Antrag stellen?

Unternehmen in Gründung sind antragsberechtigt, sofern diese zum Zeitpunkt der Erteilung der Zuwendung (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides) bereits gegründet sind. Der Nachweis über die erfolgte Gründung ist durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister zu erbringen.

Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt für Güterverkehr?

Über den Eingang des Antrags im eService-Portal wird der/die Portalinhaber/in per E-Mail (an die von ihm/ihr im elektronischen Portal hinterlegte E-Mail-Adresse) informiert. Sollte die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse von der des/der Portalinhabers/in abweichen, erfolgt darüber hinaus eine Benachrichtigung an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse.

Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung.

Was gibt es bei Miete oder Leasing zu beachten?

Die Beschaffung von Tank- und Ladeinfrastruktur durch den/die Miet- und/oder Leasinggeber/in ist förderfähig, eine Förderung von Mietkosten oder Leasingraten ist jedoch ausgeschlossen. Ein Förderantrag ist entsprechend durch den/die Miet- oder Leasinggeber/in zu stellen.

Miet- und Leasingnehmer/innen können ebenfalls einen Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur stellen, wenn der/die Miet- oder Leasinggeber/in bereits einen Antrag auf Förderung von Nutzfahrzeugen gestellt und diese/r die damit verbundenen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt hat.

Im Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur ist unter Bezugnahme auf die Antrags-ID des Antrages auf Förderung von Nutzfahrzeugen anzugeben, welche Fahrzeuge aus diesem Antrag durch den/die Miet- oder Leasingnehmer/in gemietet oder geleast werden. Die beantragte Tank- oder Ladeinfrastruktur muss zum Tanken beziehungsweise Laden dieser Fahrzeuge notwendig sein.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Miet- bzw. Leasingdauer sich auf mindestens 24 Monate beläuft. Innerhalb von 12 Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Miet- oder Leasingvertrag über alle durch dieses Förderprogramm mit dem jeweiligen Referenzantrag geförderten Fahrzeuge vorzulegen.

Eine Zusammenfassung zu den Besonderheiten finden Sie im Merkblatt für Miete und Leasing.

Sind die Modelle Mietkauf, Sale & Lease Back und Sale & Mietkauf Back förderfähig?

Diese Finanzierungsmodelle sind im Rahmen der Richtlinie KsNI grundsätzlich nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt für Miete und Leasing.

Was bedeutet KMU?

Unter KMU sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zu verstehen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt – Definition KMU.

Was ist ein Förderaufruf?

Der jeweilige Förderaufruf benennt und präzisiert die durch die Richtlinie KsNI vorgegebenen Voraussetzungen einer Förderung. So kann durch den Förderaufruf beispielsweise der Zeitraum festgelegt werden, in dem Anträge eingereicht werden können. Auch die Kriterien zur Priorisierung der Anträge sowie die Kappungsgrenzen können durch den Förderaufruf festgelegt werden.

Sind die Regelungen des Vergaberechts zu beachten?

Antragsteller/innen, insbesondere Gebietskörperschaften, Körperschaften, sowie Anstalten des öffentlichen Rechts, die dem Vergaberecht unterliegen, haben bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberegime anzuwendenden Vergabevorschriften zu beachten.

Für diese Antragstellenden gelten zudem die Vorgaben nach Nummer. 3.1 der Allgemeinen Seite 4 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Verpflichtungen des/der Antragstellers/in als Auftraggeber/in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

Unternehmen, die keine öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB darstellen, sind von der Anwendung der Nummer 3.1 der ANBest-P freigestellt. Sie werden jedoch verpflichtet, Aufträge nur an fachkundige und leistungsstarke Anbieter/innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote vor Vertragsabschluss einzuholen (d.h. das Angebotsdatum muss vor Vertragsunterzeichnung liegen). Verpflichtungen des/der Antragstellers/in als Auftraggeber/in gemäß Teil 4 GWB bleiben unberührt.

Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?

Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen gemäß Nummer 4 der Richtlinie KsNI vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein.

Alle Maßnahmen, die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind, werden nicht als Maßnahmenbeginn gewertet.

Ein Vorhabenbeginn liegt grundsätzlich vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrags (z.B. verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags) eingegangen wurde, die die Investition unumkehrbar macht.

Das Bundesamt für Güterverkehr geht davon aus, dass kein vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt, wenn beim Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen, die der Ausführung eines Vorhabens zuzurechnen sind, ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht des Antragstellers ohne Entschädigungsleistung für den Fall der Versagung der beantragten Förderung eindeutig vereinbart ist. In diesem Fall kann die Verpflichtung zur Anschaffung eines Nutzfahrzeugs bzw. zur Umrüstung vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides eingegangen werden.

Wie kann ich ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht mit dem Vertragspartner vereinbaren?

Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Das Bundesamt für Güterverkehr empfehlt die Anwendung folgender Rücktrittsklausel:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Lieferungen/Leistungen dienen der Umsetzung des Umweltschutzes bzw. der CO2- sowie Schadstoffreduzierung des Verkehrssektors, wofür eine der Vertragsparteien eine Förderung im Rahmen der Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)“ vom 29. Juli 2021 in der Fassung der Änderung vom 21. März 2022 (Richtlinie KsNI) des Bundesamtes für Güterverkehr beantragen wird.

Diese Partei hat ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung für den Fall, dass das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag nicht bewilligt und keine Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt. Im Fall einer Bewilligung des Antrags und Zusage einer Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei wird diese die jeweils andere Vertragspartei über die Erteilung des Zuwendungsbescheides unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Wer ist die NOW GmbH und welche Rolle nimmt diese ein?

Die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) ist eine Gesellschaft des Bundes, die für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Förderprogramme koordiniert, die sich mit nachhaltiger Mobilität befassen. Im Rahmen des Förderprogramms KsNI führt die NOW GmbH die Erfolgskontrollen durch. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite der NOW GmbH.

Ist eine Machbarkeitsstudie im Hinblick auf den Fördergegenstand KsI zwingend erforderlich?

Nein, eine Machbarkeitsstudie ist nicht erforderlich, um eine Förderung für Tank- und Ladeinfrastruktur im Rahmen des Förderprogramms KsNI zu beantragen. Die Durchführung einer Machbarkeitsstudie wird empfohlen und kann im Rahmen dieses Förderprogramms gefördert werden. Die Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf obliegt dem/der Antragsteller/in.

Setzt die Beantragung der Förderung für KsI die Beschaffung von Nutzfahrzeugen voraus?

Grundsätzlich ja. Um eine Förderung für Tank- und Ladeinfrastruktur zu beantragen, ist die Beschaffung und Förderung von mindestens einem Nutzfahrzeug im Rahmen des Förderprogramms KsNI im Grundsatz eine zwingende Voraussetzung. Die Förderung des/der Nutzfahrzeuge/s weisen Sie durch die Angabe ihrer dort erhaltenen Antrags-ID im Antrag auf Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur nach.

Miet- und Leasingnehmer/innen können ebenfalls einen Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur stellen, wenn der/die Miet- oder Leasinggeber/in bereits einen Antrag auf Förderung von Nutzfahrzeugen gestellt und diese/r die damit verbundenen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt hat. Im Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur ist unter Bezugnahme auf die Antrags-ID des Antrages auf Förderung von Nutzfahrzeugen anzugeben, welche Fahrzeuge aus diesem Antrag durch den/die Miet- oder Leasingnehmer/in gemietet oder geleast werden. Die beantragte Tank- oder Ladeinfrastruktur muss zum Tanken beziehungsweise Laden dieser Fahrzeuge notwendig sein.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Miet- bzw. Leasingdauer sich auf mindestens 24 Monate beläuft. Innerhalb von 12 Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Miet- oder Leasingvertrag über alle durch dieses Förderprogramm mit dem jeweiligen Referenzantrag geförderten Fahrzeuge vorzulegen.

Ferner wird die Tank- und Ladeinfrastruktur nur dann gefördert, wenn diese in einem zweckmäßigen Verhältnis zum Einsatzszenario der geförderten Fahrzeuge steht. Weitere Details sind dem Merkblatt Infrastruktur zu entnehmen.

Was ist die Förder-ID?

In Ihrem Zuwendungsbescheid wird Ihnen für jede bewilligte Maßnahme eine individuelle Förder-ID zugewiesen. Durch die Förder-ID können Angaben einer Maßnahme eindeutig zugeordnet werden. Im weiteren Bewilligungsverfahren ist die korrekte Angabe Ihrer Förder-ID daher zwingend notwendig.

Wie werden meine Daten verwendet?

Ihre Daten werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, welche Ihnen in den Erklärungen zum Antrag erläutert werden und denen Sie zustimmen müssen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass bei Einzelbeihilfen von mehr als 500.000 Euro eine Veröffentlichung in der TAM-Datenbank der Europäischen Union zu Transparenzzwecken erfolgt, welche nicht anonymisiert sind. Weitere Informationen erhalten Sie unter Nummer 3.2.1.4 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01). Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzerklärung im Antrag.

FAQ zu Betriebsprüfungen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens

 

Betriebsprüfungen und Mitwirkungspflichten des/der Antragsstellers/in

Das Bundesamt für Güterverkehr ist im Rahmen der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung verpflichtet, bei einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen eine Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel durchzuführen.

Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift Nummer 11.1.3 zu § 44 BHO), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nummer 7.1 ANBest-P) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Nummer 7.1 ANBest-GK) ist das Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Durchführung des Vorhabens durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).

Kommt der/die Zuwendungsempfänger/in bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt für Güterverkehrs als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann der/die Zuwendungsempfänger/in im Einzelfall bis zu drei Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes für Güteverkehr ausgeschlossen werden.

FAQ zu den Grundlagen der Förderung (Begriffe, Fristen, etc.)

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung und Erweiterung von Tank- und Ladeinfrastruktur.

Als Bestandteil der Ladeinfrastruktur für von außen aufladbare Batterie-Lkw nach § 2 Nummer 2 und 3 EMoG sind Investitionen in mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkt, Transformer, Übergabestation, Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses sowie Pufferspeicher und intelligente Lösungen zur Integration des Pufferspeichers in das Lademanagement am jeweiligen Standort) förderfähig.

Als Bestandteil der Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Brennstoffzellen-Lkw nach § 2 Nummer 4 EMoG sind Investitionen in Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) und fest installierte Wasserstoff-Tankstellen förderfähig. Dazu können je nach Konfiguration gehören: Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühl-Einheit, Zapfsäule und Trailer. Um wasserstoffführende Teile wie Speicher und Verdichter vor mechanischer Beschädigung (bspw. durch Durchgangsverkehr) zu schützen, sind auch Maßnahmen wie Poller und Schutzwände förderfähig.

Eine Oberleitungsinfrastruktur ist im Rahmen des Förderprogramms KsNI nicht förderfähig.

Wird mobile Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert?

Die Förderung von mobiler Tank- und Ladeinfrastruktur ist möglich. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Infrastruktur.

Kann ich die Tank- und Ladeinfrastruktur neben dem Förderprogramm KsNI auch durch weitere Förderprogramme fördern lassen?

Die im Förderprogramm KsNI geförderte Tank- und Ladeinfrastruktur unterliegt dem Kumulierungsverbot und darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Welche Fristen gelten für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur?

Eine Übersicht über die relevanten Fristen für den Fördergegenstand KsI finden Sie in unserem Hinweisblatt Fristen.

Wie erfolgt die Priorisierung der Anträge?

Der für den zugehörigen Antrag auf alternativ angetriebene Nutzfahrzeuge ermittelte Priorisierung gilt gleichermaßen für den zugehörigen Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur und bestimmt somit auch die Reihung dieses Antrags. Weitere Informationen erhalten Sie im aktuellen Förderaufruf sowie im Sonderaufruf.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses für den Fördergegenstand KsI gelten die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Der Zuschuss beträgt bei der Anschaffung bzw. Erweiterung der Tank- und Ladeinfrastruktur 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Antragsteller/innen können Anträge für Tank- und Ladeinfrastruktur an mehreren Standorten stellen. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist nicht möglich, höher anfallende projektbezogene Ausgaben sind von dem/der Antragsteller/in durch Eigenmittel auszugleichen.

Die Kosten für den Betrieb der Tank- und Ladeinfrastruktur sind nicht förderfähig.

Einnahmen, die sich aus der Nutzung der geförderten Tank- und Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung bezüglich Einnahmen aus Nummer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) findet in diesem Fall grundsätzlich keine Anwendung.

Wie hoch ist der Zuwendungshöchstbetrag?

Der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Mio. Euro (Netto) begrenzt.

Gibt es eine Maximalmenge an geförderter Tank- und Ladeinfrastruktur?

Grundsätzlich gibt es für den Antrag zum Fördergegenstand KsI keine Höchstmenge an Tank- und Ladeinfrastruktur. Der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Mio. Euro (Netto) begrenzt.

Vor dem Hintergrund der geplanten Veröffentlichung mehrerer Förderaufrufe pro Jahr wird den Antragstellern/innen empfohlen, nur so viele Nutzfahrzeuge und Tank- und Ladeinfrastruktur zu beantragen, wie innerhalb des gewährten Bewilligungszeitraums zugelassen bzw. in Betrieb genommen werden können.

Zudem weisen wir darauf hin, dass ausschließlich die für den Betrieb der beantragten Nutzfahrzeuge notwendigen Tank- und Ladeinfrastruktur (Fördergegenstand KsI) zu beantragen ist. Notwendige Tank- und Ladeinfrastruktur bedeutet, dass nur in einem solchen Umfang Infrastruktur gefördert wird, der in einem zweckmäßigen Verhältnis zum Einsatzszenario der im Rahmen des Förderprogramms KsNI beschafften bzw. zu beschaffenden Fahrzeuge steht.

Was ist die Zweckbindungsfrist?

Mit Zweckbindungsfrist ist gemeint, dass die im Rahmen des Förderprogramms KsNI geförderte Tank- bzw. Ladeinfrastruktur mindestens für eine festgelegte Zeit ununterbrochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf den/die Zuwendungsempfänger/in registriert bleiben muss. Diese beträgt im Förderprogramm KsNI vier Jahre ab der Inbetriebnahme der geförderten Tank- bzw. Ladeinfrastruktur. Wird die Tank- bzw. Ladeinfrastruktur vor Ablauf der Zweckbindung veräußert oder außer Betrieb gesetzt, erfolgt eine entsprechende anteilige Rückforderung der gewährten Zuwendung.

Was soll innerhalb der Zweckbindungsfrist nachgewiesen werden?

Neben der bestehenden Registrierung der geförderten Infrastruktur ist jährlich im Rahmen der Berichtserstattungspflicht während der vierjährigen Zweckbindungsfrist die abgegebene Energie und der Anteil eingesetzter erneuerbarer Energie nachzuweisen.

Gilt der Zuwendungshöchstbetrag in Höhe von 25 Mio. Euro (Netto) für ein gesamtes Verbundunternehmen oder für jedes Einzelunternehmen im Verbund?

Rechtlich selbstständige Unternehmen sind antragsbefugt ohne Rücksicht darauf, ob sie wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen mit anderen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden sind. Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich von ein und demselben anderen Unternehmen kontrolliert werden, werden als Einzelunternehmen betrachtet, sodass für den Zuwendungshöchstbetrag auf jedes Einzelunternehmen und nicht auf den Verbund abzustellen ist.

FAQ zur Durchführung der KsNI Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur

 

Was gibt es zu beachten, wenn ich Miet- oder Leasinggeber bin?

Miet- und Leasinggeber werden während der Zweckbindungsfrist verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel vollständig über die Miet- oder Leasingkonditionen an die Kunden/innen weiterzugeben

Eine Zusammenfassung zu den Besonderheiten finden Sie im Merkblatt für Miete und Leasing.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt nach fristgerechter Vorlage und Prüfung des Zwischennachweises, Verwendungsnachweises Teil I und II sowie der dazugehörigen Unterlagen und Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides.

Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vorzeitig herbeigeführt werden.

Für eine zeitigere Auszahlung kann der Verwendungsnachweis Teil II gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis Teil I eingereicht und eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung zum Festsetzungsbescheid abgegeben werden.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren. Die Mittel sind über das im eService-Portal hinterlegte Mittelanforderungsformular anzufordern.

Welche Unterlagen sind für den Nachweis der Zweckbindungsfrist erforderlich?

Zum Nachweis der Zweckbindungsfrist ist eine Bescheinigung über die technischen Dienste bzw. die jährlichen Wartungsarbeiten einzureichen.

Kaufprämie für klimafreundliche Nutzfahrzeuge

Die TWC Consulting GmbH unterstützt kleine und mittelgroße Betriebe (KMU) bei der Beschaffung von KsNI Fördermitteln und anderen Förderprogrammen für den Güterverkehr. Auf dieser Seite finden Sie in erster Linie Informationen über Fördermöglichkeiten von Tank- und Ladeinfrastruktur. Wenn Sie am Kauf von einem förderfähigen LKW oder Sonderfahrzeug interessiert sind und sich beraten lassen wollen, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, klicken Sie auf nachfolgenden Button. Sie werden dann in unseren Bereich der LKW Förderung weitergeleitet.

Die TWC Consulting GmbH

Die TWC Consulting GmbH ist eine Unternehmensberatung mit Sitz in Todenbüttel (SH) und Büros in München und Hamburg. Wir sind im Bereich der Fördermittelbeschaffung für KMU Betriebe bundesweit aktiv.

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